Die rechtliche Grundlage für die Einhebung einer Leerstandsabgabe wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2023 geschaffen und betrifft grundsätzlich Gebäude oder Wohnungen, die über einen Zeitraum von sechs Monaten hindurch nicht als Wohnsitz verwendet werden.
Der Abgabepflichtige hat diese Abgabe selbst zu bemessen und einmal pro Jahr – erstmalig bis zum 30. April 2024 – zu entrichten.
Formular Leerstandsabgabe.pdf herunterladen (0.14 MB)
Verordnung Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe.pdf herunterladen (0.15 MB)
Tiroler_Freizeitwohnsitz-und_Leerstandsabgabegesetz_TFLAG_Leitfaden[1].pdf herunterladen (2.82 MB)
01.01.2024