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| Aufschüttungen
und Abgrabungen mit einer Geländeveränderung von mehr als 1,50
Meter sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Für Aufschüttungen und Abgrabungen ab einer Geländeveränderung von 2,00 Meter ist die Zustimmung der betroffenen Nachbarn erforderlich. (Im Gewerbe- und Industriegebiet ab einer Höhe von 2,80 Meter). Aufschüttungen und Abgrabungen, die infolge von Neubauten erforderlich werden, können im Bauansuchen für den Neubau gleichzeitig beantragt werden.
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