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Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten innerhalb
geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige sind eine zur Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Vorhabens auf das Orts- und Straßenbild ausreichende Beschreibung beizulegen. Keiner Anzeige bedarf die Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten im Gewerbe- und Industriegebiet.
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