| Anzeigepflichtig
sind u.a. folgende Bauvorhaben:
- Anbringung
und Änderung von untergeordneten Bauteilen;
- Balkonverglasungen,
Terrassenüberdachungen,
- (Wintergärten
sind bewilligungspflichtig !);
- Errichtung
und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen ab einer Höhe
von 1,50 Meter – gegenüber privaten Grundstücksgrenzen;
- Errichtung
und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen (auch unter
1,50 Meter Höhe) – gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
- Errichtung
und Änderung von Gartengeräteschuppen, Holzschuppen, udgl.,
bis zu einer Grundfläche von 10,00 m2 und einer Höhe von 2,80
Meter, wenn sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche
aus nicht zumindest an drei Seiten von außen zugänglich sind.
(Bauliche Anlagen, die größer als 10,00 m2 sind, sind bewilligungspflichtig);
- Anbringung
von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ab einer Fläche von
20,00 m² und auch unter einer Fläche von 20,00 m2, wenn sie
nicht in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind und
der Parallelabstand der Sonnenkollektoren bzw. Photovoltaikanlage zur
Dach- bzw. Wandhaut 30,00 cm übersteigt (30,00 cm aufgeständert).
Der Bauanzeige
(Formblatt) für anzeigepflichtige Bauvorhaben sind je nach Erfordernis
folgende Unterlagen beizuschließen:
- Bauanzeige
- Baubeschreibung
- Baurechtseinräumung
(Formblatt) – wo erforderlich
- Zustimmungserklärung
der Nachbarn (Formblatt) – wo erforderlich (z.B. bei einer Höhe
über 2,00 Meter)
- Lageplan
– zweifach (muss von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
sein)
- Planunterlagen
(Grundrisse, Schnitte, Ansichten) – zweifach
die Planunterlagen müssen von eine/m/r befugten Planer/in gezeichnet,
unterfertigt und gestempelt sein
- Die Bauanzeige
sowie die Planunterlagen müssen vom/von den Bauwerber/n unterschrieben
sein
- Gebühren
sind bei der Einreichung keine zu entrichten – alle Gebühren
(auch Bundesgebühren) werden vorgeschrieben
Weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind u.a. folgende
Bauvorhaben:
- Baumaßnahmen
im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische
Erfordernisse nicht berührt werden;
- Anbringung
eines Vollwärmeschutzes und Dämmung des Daches;
- Austausch
von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, wenn dadurch die äußere
Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; (Keine
Änderung der Fenster in Größe und Situierung);
- Erhaltungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch
allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt
werden;
- Errichtung
und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt
1,50 Meter und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00
Meter – im Bereich privater Grundstücksgrenzen; Zu öffentlichen
Verkehrsflächen hin ist die Grundstückseinfriedung auf jeden
Fall anzeigepflichtig;
- Errichtung,
Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen außerhalb
geschlossener Ortschaften;
- Anbringung
von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche
von 20,00 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche
oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand der Sonnenkollektoren
bzw. Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der
Außenfläche der Anlage 30,00 cm übersteigt (30,00 cm
aufgeständert);
- Errichtung
und Änderung von Gartengeräteschuppen, Holzschuppen, udgl.,
bis zu einer Grundfläche von 10,00 m2 und einer Höhe von 2,80
Meter, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche
aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind.

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