Bauamt /Anzeigepflichtige Bauvorhaben

Anzeigepflichtig sind u.a. folgende Bauvorhaben:

  • Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen;
  • Balkonverglasungen, Terrassenüberdachungen,
  • (Wintergärten sind bewilligungspflichtig !);
  • Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen ab einer Höhe von 1,50 Meter – gegenüber privaten Grundstücksgrenzen;
  • Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen (auch unter 1,50 Meter Höhe) – gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
  • Errichtung und Änderung von Gartengeräteschuppen, Holzschuppen, udgl., bis zu einer Grundfläche von 10,00 m2 und einer Höhe von 2,80 Meter, wenn sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus nicht zumindest an drei Seiten von außen zugänglich sind. (Bauliche Anlagen, die größer als 10,00 m2 sind, sind bewilligungspflichtig);
  • Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen ab einer Fläche von 20,00 m² und auch unter einer Fläche von 20,00 m2, wenn sie nicht in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind und der Parallelabstand der Sonnenkollektoren bzw. Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut 30,00 cm übersteigt (30,00 cm aufgeständert).

Der Bauanzeige (Formblatt) für anzeigepflichtige Bauvorhaben sind je nach Erfordernis folgende Unterlagen beizuschließen:

  • Bauanzeige
  • Baubeschreibung
  • Baurechtseinräumung (Formblatt) – wo erforderlich
  • Zustimmungserklärung der Nachbarn (Formblatt) – wo erforderlich (z.B. bei einer Höhe über 2,00 Meter)
  • Lageplan – zweifach (muss von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sein)
  • Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) – zweifach
    die Planunterlagen müssen von eine/m/r befugten Planer/in gezeichnet, unterfertigt und gestempelt sein
  • Die Bauanzeige sowie die Planunterlagen müssen vom/von den Bauwerber/n unterschrieben sein
  • Gebühren sind bei der Einreichung keine zu entrichten – alle Gebühren (auch Bundesgebühren) werden vorgeschrieben


Weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig
sind u.a. folgende Bauvorhaben:

  • Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht berührt werden;
  • Anbringung eines Vollwärmeschutzes und Dämmung des Daches;
  • Austausch von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, wenn dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; (Keine Änderung der Fenster in Größe und Situierung);
  • Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  • Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 Meter und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 Meter – im Bereich privater Grundstücksgrenzen; Zu öffentlichen Verkehrsflächen hin ist die Grundstückseinfriedung auf jeden Fall anzeigepflichtig;
  • Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  • Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20,00 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand der Sonnenkollektoren bzw. Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30,00 cm übersteigt (30,00 cm aufgeständert);
  • Errichtung und Änderung von Gartengeräteschuppen, Holzschuppen, udgl., bis zu einer Grundfläche von 10,00 m2 und einer Höhe von 2,80 Meter, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind.

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