Bauamt /Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes oder aufgrund der Widmung nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, ist um die Erteilung einer befristeten Baubewilligung anzusuchen.

Im Bauansuchen ist der Verwendungszweck und die Dauer, für die die bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben.

Die Baubewilligung wird befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren, ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erteilt.

Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens 2 (zwei) Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiterhin benötigt wird. Um die Erstreckung der Baubewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

Nach dem Ablauf der Bewilligung hat der Inhaber der Bewilligung die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.


Dem Baugesuch (Formblatt) für bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind je nach Erfordernis folgende Unterlagen beizulegen:

  • Bauansuchen inklusive Baubeschreibung;
  • Flächen- und Baumassenaufstellung;
  • Baurechtseinräumung (Formblatt) – wo erforderlich;
  • Zustimmungserklärung der Nachbarn (Formblatt) – wo erforderlich;
  • Lageplan – dreifach (muss von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sein);
  • Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) – dreifach –
    (müssen von einem befugten Planer gezeichnet, unterfertigt und gestempelt sein);
  • Die Einreichunterlagen – Baugesuch, Planunterlagen – müssen vom/von den Bauwerber/n unterschrieben sein.
  • Das Baugesuch ist zusätzlich vom Planverfasser zu unterfertigen (unter Beisetzung des Firmenstempels).
  • Gebühren sind bei der Einreichung keine zu entrichten – alle Gebühren (auch Bundesgebühren) werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.

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