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Baubewilligung bedürfen u.a. folgende Bauvorhaben:
- Neu-,
Zu- und Umbauten von Gebäuden;
- Änderungen
von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch bautechnische
Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- Änderung
des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
- Die Errichtung
und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine
bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
Dem Baugesuch (Formblatt) für bewilligungspflichtige
Bauvorhaben sind je nach Erfordernis folgende Unterlagen beizulegen:
- Baugesuch
inklusive Baubeschreibung;
- Flächen-
und Baumassenaufstellung;
- Baurechtseinräumung
(Formblatt) – wo erforderlich;
- Zustimmungserklärung
der Nachbarn (Formblatt) – wo erforderlich;
- Energieausweis;
- Lageplan
– dreifach (muss von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
sein);
- Planunterlagen
(Grundrisse, Schnitte, Ansichten) – dreifach
- die Planunterlagen
müssen von einem befugten Planer gezeichnet, unterfertigt und gestempelt
sein;
- Die Einreichunterlagen
– Baubesuch, Planunterlagen – müssen vom/von den Bauwerber/n
unterschrieben sein;
Das Baugesuch ist zusätzlich vom Planverfasser zu unterfertigen
(unter Beisetzung des Firmenstempels);
- Gebühren
sind bei der Einreichung keine zu entrichten – alle Gebühren
(auch Bundesgebühren) werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.
Weder
bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind u.a. folgende Bauvorhaben:
- Baumaßnahmen
im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische
Erfordernisse nicht berührt werden;
- Anbringung
eines Vollwärmeschutzes und Dämmung des Daches;
- Austausch
von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, wenn dadurch die äußere
Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; (Keine
Änderung der Fenster in Größe und Situierung);
- Erhaltungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch
allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt
werden;
- Errichtung
und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt
1,50 Meter und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00
Meter – im Bereich privater Grundstücksgrenzen; Zu öffentlichen
Verkehrsflächen hin ist die Grundstückseinfriedung auf jeden
Fall anzeigepflichtig;
- Errichtung,
Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen außerhalb
geschlossener Ortschaften;
- Anbringung
von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche
von 20,00 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche
oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand der Sonnenkollektoren
bzw. Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der
Außenfläche der Anlage 30,00 cm übersteigt (30,00 cm
aufgeständert);
- Errichtung
und Änderung von Gartengeräteschuppen, Holzschuppen, udgl.,
bis zu einer Grundfläche von 10,00 m2 und einer Höhe von 2,80
Meter, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche
aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind.

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