Bauamt / Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Einer Baubewilligung bedürfen u.a. folgende Bauvorhaben:

  • Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;
  • Änderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  • Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
  • Die Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.


Dem Baugesuch (Formblatt) für bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind je nach Erfordernis folgende Unterlagen beizulegen:

  • Baugesuch inklusive Baubeschreibung;
  • Flächen- und Baumassenaufstellung;
  • Baurechtseinräumung (Formblatt) – wo erforderlich;
  • Zustimmungserklärung der Nachbarn (Formblatt) – wo erforderlich;
  • Energieausweis;
  • Lageplan – dreifach (muss von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sein);
  • Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) – dreifach
  • die Planunterlagen müssen von einem befugten Planer gezeichnet, unterfertigt und gestempelt sein;
  • Die Einreichunterlagen – Baubesuch, Planunterlagen – müssen vom/von den Bauwerber/n unterschrieben sein;
    Das Baugesuch ist zusätzlich vom Planverfasser zu unterfertigen (unter Beisetzung des Firmenstempels);
  • Gebühren sind bei der Einreichung keine zu entrichten – alle Gebühren (auch Bundesgebühren) werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.


Weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig sind u.a. folgende Bauvorhaben:

  • Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht berührt werden;
  • Anbringung eines Vollwärmeschutzes und Dämmung des Daches;
  • Austausch von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, wenn dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird; (Keine Änderung der Fenster in Größe und Situierung);
  • Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  • Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 Meter und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 Meter – im Bereich privater Grundstücksgrenzen; Zu öffentlichen Verkehrsflächen hin ist die Grundstückseinfriedung auf jeden Fall anzeigepflichtig;
  • Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  • Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20,00 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand der Sonnenkollektoren bzw. Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30,00 cm übersteigt (30,00 cm aufgeständert);
  • Errichtung und Änderung von Gartengeräteschuppen, Holzschuppen, udgl., bis zu einer Grundfläche von 10,00 m2 und einer Höhe von 2,80 Meter, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind.

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