nach
dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz
Die Gemeinde
ist berechtigt, für jeden Neubau sowie jede Änderung eines Gebäudes,
wodurch sich die Baumasse vergrößert (Zubauten, Balkonverbauten,
Wintergärten, Windfänge, Dachgeschossausbauten, etc.) einen Erschließungsbeitrag
einzuheben.
Abgabenschuldner ist der Bauwerber.
Der Erschließungsbeitrag
wird gemäß des Tiroler Verkehrs-aufschließungsabgabengesetzes
eingehoben. Die Höhe wird vom Gemeinderat aufgrund einer Verordnung
des Landes Tirol, in dem der Erschließungskostenfaktor festgelegt
wird, beschlossen.
Der Erschließungsbeitrag setzt sich zusammen aus:
- dem Bauplatzanteil
– das ist die Fläche der gesamten Grundparzelle, auf der
das Gebäude errichtet wird (Ausnahmen: Bei Vergrößerung
eines Bestandes (Zubau, Aufbau) *) und bei Bauplätzen im Freiland
und bei bestimmten Sonderflächen **) und
- dem Baumassenanteil
– das ist die Baumasse des Gebäudes (Abweichung bei landwirtschaftlichen
Gebäuden).
Berechnung:
Bauplatzanteil = Fläche der Grundparzelle in Quadratmetern
oder anteilige Fläche gemäß Bauplatzanteilsermittlung
*) x 1,50 x Erschl.Beitrag
Baumassenanteil = Baumasse des Neubaus x 0,70 x Erschl.Beitrag
Beide Summen zusammen ergeben den Erschließungsbeitrag.
*) Wird ein Bestandsobjekt durch einen Zubau, eine Aufstockung, oder einen
Dachgeschossausbau in der Baumasse vergrößert und wurde bisher
für diese Liegenschaft kein Erschließungsbeitrag bezahlt, so
gelangt beim Bauplatzanteil nicht die Gesamtgröße der Grundparzelle
zur Vorschreibung, sondern nur ein Anteil davon, der sich wie folgt errechnet
:
Grundstücksgröße
mal Baumasse neu
(neu dazukommende Baumasse durch Zubau, Aufstockung, Dachgeschossausbau)
dividiert durch Baumasse gesamt
(Baumasse aller auf dem Grundstück befindlicher Bauwerke)
**) Bei Bauplätzen im Freiland oder in bestimmten Sonderflächen
gelangt die überbaute Fläche des Neubaues sowie der gesetzliche
als Bauplatzanteil zur Vorschreibung.
Siehe
dazu auch „Erschließungsbeitrag
– Förderung“.
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