Bauamt / Heizungsanlagen - Abnahme /Überprüfung

Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, LGBl.Nr. 34/2000 vom 15.03.2000
„Gesetz über Heizungsanlagen sowie über Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen“
in Verbindung mit Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, LGBl.Nr. 66/2000 vom 19.09.2000
„Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über den Einbau und den Betrieb von Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, von Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe und von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden“.

Abnahmeprüfung, Inbetriebnahme, Überprüfungen
Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, §§ 5, 6 und 8

Einzelfeuerstätten:

  • Einzelölfen, Kachelöfen, udgl. – vor Inbetriebnahme Kontrolle durch einen gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer !
  • Keine Abnahmeprüfung oder Meldung an die Gemeinde erforderlich.
  • Eintragung in das Kehrbuch – Kehrbücher sind im Marktgemeindeamt Völs / Meldeamt, I. Stock, erhältlich – durch den Heizungsanlagenprüfer, gewerberechtlich Befugten oder Kaminkehrer erforderlich. Es muss bestätigt werden, dass das Typenschild, ev. Konformitätskennzeichen und die Technische Dokumentation vorliegen.

Zentralheizungsanlagen:
Für Zentralheizungsanlagen und Öllagerungen besteht nur mehr Meldepflicht – keine Genehmigungspflicht mehr !
Vor der endgültigen Inbetriebnahme sind folgende Unterlagen im Bauamt abzugeben:

  1. Technische Beschreibung der Anlage (Formular);
  2. Grundrissplan mit eingezeichneten Anlagenteilen;
  3. Bestätigung, dass die Anlage dem Heizungsanlagengesetz und der Heizungsanlagenverordnung entspricht und ordnungsgemäß eingebaut wurde und
  4. Bestätigung darüber, dass das Typenschild, ev. Konformitätskennzeichen und die technische Dokumentation vorliegen.

Befugt zur Abnahmeprüfung sind:

  • Für händisch beschickte Festbrennstoff- und Ölzentralheizungsanlagen ohne Erdtank: Gewerberechtlich Befugter oder Heizungsanlagenprüfer;
  • Automatische Festbrennstoff- und Ölzentralheizungsanlagen mit Erdtank: Heizungsanlagenprüfer.

Überprüfungen:

  • Jährlich:
    CO – Messungen (Emissionsmessungen), Rußzahl und Abgasverlust –
    Sichtprüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer.
  • Alle zwei Jahre:
    Bei automatisch beschickten Festbrennstoffheizungen Prüfung auf Betriebssicherheit –
    Prüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer.
  • Alle drei Jahre:
    Flüssigkeits-Leckwarngerät von Erdtanks –
    Prüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer.
  • Alle sechs Jahre:
    Überfüllsicherung von Öltanks, Leckwarngerät bei Erdtanks (Überdruck oder Vakuum) –
    Prüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer.

Kontrolle der Überprüfungen:

  • Durch den Rauchfangkehrer – Einsichtnahme ins Kehrbuch –
  • daher alle Überprüfungen im Kehrbuch eintragen lassen !!!
  • Bei Nichtbefolgung:
    1) Mahnung
    2) Meldung an Baubehörde
    3) Überprüfung von Amts wegen

Wichtig für Heizungsanlagenbetreiber:
Es dürfen nur mehr folgende flüssige und feste Brennstoffe verfeuert werden:

  • Bis 70 kW nur Heizöl extra leicht;
  • Ab 70 kW auch Heizöl leicht gemäß ÖNORM, naturbelassenes Holz, Briketts und Pellets sowie Hackschnitzel nach ÖNORM, Kohle mit begrenztem Schwefelgehalt.
  • Nicht zugelassene gelagerte Brennstoffe dürfen nicht mehr verwendet werden.

Es besteht die Verpflichtung zur Abnahmeprüfung von Zentralheizungsanlagen, von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen (über 100 Liter) und zur Lagerung fester Brennstoffe (bei Heizungen mit automatischer Beschickung).

Verpflichtung zur Nachrüstung bei bestehenden Heizungsanlagen!

Bis spätestens 01.10.2005 müssen nachgerüstet werden :

  • Einwandige Erdtanks mit Innenhülle samt Lecküberwachung oder Ersatz durch neue doppelwandige Tanks.
  • Alle Heizöltanks mit Grenzwertgebern oder elektrischen Überfüllsicherungen.
  • Einwandige ölführende Erdleitungen durch doppelwandige Leitungen.

Die Durchführung der Maßnahmen sind der Gemeinde zu melden. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme von einem gewerberechtlich Befugten oder Heizungsanlagenbetreuer ist der Behörde vorzulegen.
Die entsprechende Eintragung im Kehrbuch ist erforderlich.

Befugnisse der Gemeinde / Verpflichtung des Heizungsanlagenbetreibers:
Die Organe der Behörde sind befugt, tagsüber Grundstücke und Gebäude zu betreten, Heizungsanlagen samt Brennstofflagerung zu besichtigen, zu prüfen, zu messen, einen Probebetrieb durchzuführen und Brennstoffproben zu entnehmen. Der Betreiber der Heizungsanlage hat die Verpflichtung Einsichtnahme in die Unterlagen (Anfertigung von Fotokopien), zu gewähren und ist zur Auskunftspflicht angehalten.

Tipp: Lassen Sie jede Durchführung einer Maßnahme, Nachrüstung, Überprüfung, Kontrolle etc. im Kehrbuch eintragen!
Das Kehrbuch erhalten Sie im Marktgemeindeamt Völs, Meldeamt, 1. Stock, zum Preis von € 2.10.
Durch die richtige Einstellung Ihrer Heizungsanlage sparen Sie Heizkosten.

Formular: Abnahmeprüfung einer Heizungsanlage (PDF-Datei 149 KB)
Downloadhilfe für Acrobat Reader finden Sie hier.

Einreichunterlagen:

  • Abnahmeprüfung der Heizungsanlage
  • Je nach Heizungstyp erforderliche Beilagen laut Auflistung im Formular  

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