| Tiroler
Heizungsanlagengesetz 2000, LGBl.Nr. 34/2000 vom 15.03.2000
„Gesetz über Heizungsanlagen sowie über Anlagen zur Lagerung
und Leitung von Brennstoffen“
in Verbindung mit Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, LGBl.Nr. 66/2000
vom 19.09.2000
„Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen
über den Einbau und den Betrieb von Heizungsanlagen für feste
und flüssige Brennstoffe, von Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe
und von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe sowie
über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden“.
Abnahmeprüfung,
Inbetriebnahme, Überprüfungen
Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000, §§ 5, 6 und 8 |
Einzelfeuerstätten:
- Einzelölfen,
Kachelöfen, udgl. – vor Inbetriebnahme Kontrolle durch einen
gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer
!
- Keine Abnahmeprüfung
oder Meldung an die Gemeinde erforderlich.
- Eintragung in das
Kehrbuch – Kehrbücher sind im Marktgemeindeamt Völs
/ Meldeamt, I. Stock, erhältlich – durch den Heizungsanlagenprüfer,
gewerberechtlich Befugten oder Kaminkehrer erforderlich. Es muss bestätigt
werden, dass das Typenschild, ev. Konformitätskennzeichen und die
Technische Dokumentation vorliegen.
Zentralheizungsanlagen:
Für Zentralheizungsanlagen und Öllagerungen besteht nur mehr
Meldepflicht – keine Genehmigungspflicht mehr !
Vor der endgültigen Inbetriebnahme sind folgende Unterlagen im Bauamt
abzugeben:
- Technische Beschreibung
der Anlage (Formular);
- Grundrissplan mit
eingezeichneten Anlagenteilen;
- Bestätigung,
dass die Anlage dem Heizungsanlagengesetz und der Heizungsanlagenverordnung
entspricht und ordnungsgemäß eingebaut wurde und
- Bestätigung
darüber, dass das Typenschild, ev. Konformitätskennzeichen
und die technische Dokumentation vorliegen.
Befugt zur
Abnahmeprüfung sind:
- Für händisch
beschickte Festbrennstoff- und Ölzentralheizungsanlagen ohne Erdtank:
Gewerberechtlich Befugter oder Heizungsanlagenprüfer;
- Automatische Festbrennstoff-
und Ölzentralheizungsanlagen mit Erdtank: Heizungsanlagenprüfer.
Überprüfungen:
- Jährlich:
CO – Messungen (Emissionsmessungen), Rußzahl und Abgasverlust
–
Sichtprüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder
Heizungsanlagenprüfer.
- Alle zwei
Jahre:
Bei automatisch beschickten Festbrennstoffheizungen Prüfung auf
Betriebssicherheit –
Prüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer.
- Alle drei
Jahre:
Flüssigkeits-Leckwarngerät von Erdtanks –
Prüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer.
- Alle sechs
Jahre:
Überfüllsicherung von Öltanks, Leckwarngerät bei
Erdtanks (Überdruck oder Vakuum) –
Prüfung durch gewerberechtlich Befugten, Kaminkehrer oder Heizungsanlagenprüfer.
Kontrolle
der Überprüfungen:
- Durch den Rauchfangkehrer
– Einsichtnahme ins Kehrbuch –
- daher alle Überprüfungen
im Kehrbuch eintragen lassen !!!
- Bei Nichtbefolgung:
1) Mahnung
2) Meldung an Baubehörde
3) Überprüfung von Amts wegen
Wichtig für
Heizungsanlagenbetreiber:
Es dürfen nur mehr folgende flüssige und feste Brennstoffe verfeuert
werden:
- Bis 70 kW nur
Heizöl extra leicht;
- Ab 70 kW auch
Heizöl leicht gemäß ÖNORM, naturbelassenes
Holz, Briketts und Pellets
sowie Hackschnitzel nach ÖNORM, Kohle
mit begrenztem Schwefelgehalt.
- Nicht zugelassene
gelagerte Brennstoffe dürfen nicht mehr verwendet werden.
Es besteht die Verpflichtung
zur Abnahmeprüfung von Zentralheizungsanlagen, von Anlagen zur Lagerung
von flüssigen Brennstoffen (über 100 Liter) und zur Lagerung
fester Brennstoffe (bei Heizungen mit automatischer Beschickung).
Verpflichtung
zur Nachrüstung bei bestehenden Heizungsanlagen!
Bis spätestens
01.10.2005 müssen nachgerüstet werden :
- Einwandige Erdtanks
mit Innenhülle samt Lecküberwachung oder Ersatz durch neue
doppelwandige Tanks.
- Alle Heizöltanks
mit Grenzwertgebern oder elektrischen Überfüllsicherungen.
- Einwandige ölführende
Erdleitungen durch doppelwandige Leitungen.
Die Durchführung
der Maßnahmen sind der Gemeinde zu melden. Eine
Bestätigung über die ordnungsgemäße
Durchführung der Maßnahme von einem gewerberechtlich Befugten
oder Heizungsanlagenbetreuer ist der Behörde vorzulegen.
Die entsprechende Eintragung im Kehrbuch ist erforderlich.
Befugnisse der Gemeinde / Verpflichtung des Heizungsanlagenbetreibers:
Die Organe der Behörde sind befugt, tagsüber Grundstücke
und Gebäude zu betreten, Heizungsanlagen samt Brennstofflagerung
zu besichtigen, zu prüfen, zu messen, einen Probebetrieb durchzuführen
und Brennstoffproben zu entnehmen. Der Betreiber der Heizungsanlage hat
die Verpflichtung Einsichtnahme in die Unterlagen (Anfertigung von Fotokopien),
zu gewähren und ist zur Auskunftspflicht angehalten.
Tipp:
Lassen Sie jede Durchführung einer Maßnahme, Nachrüstung,
Überprüfung, Kontrolle etc. im Kehrbuch eintragen!
Das Kehrbuch erhalten Sie im Marktgemeindeamt Völs, Meldeamt,
1. Stock, zum Preis von € 2.10.
Durch die richtige Einstellung Ihrer Heizungsanlage sparen Sie Heizkosten.
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Formular:
Abnahmeprüfung
einer Heizungsanlage (PDF-Datei
149 KB)
Downloadhilfe
für Acrobat Reader finden Sie hier.
Einreichunterlagen:
- Abnahmeprüfung
der Heizungsanlage
- Je nach
Heizungstyp erforderliche Beilagen laut Auflistung im Formular

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