§
9 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.Nr. 94 und Technische Bauvorschriften
1998 – TBV – LGBl.Nr. 89/1998
Verordnung
der Marktgemeinde Völs vom 25.06.1982
über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten
(Garagen- und Stellplätze-Verordnung)
Auf Grund des § 9 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.Nr. 94, wird
verordnet :
§
1
- Wer eine
bauliche Anlage errichtet, hat Abstellmöglichkeiten (Garagen oder
Stellplätze) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten
in ausreichender Zahl zu errichten und zu erhalten. Soweit in dieser
Verordnung keine näheren Bestimmungen über die für bestimmte
Arten von baulichen Anlagen erforderliche Zahl von Abstellmöglichkeiten
enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Abstellmöglichkeiten
nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer
und Besucher der baulichen Anlage.
- Garagen
und Stellplätze müssen so geplant und ausgeführt werden,
dass sie den Technischen Bauvorschriften 1998 (TBV), LGBl. Nr. 89/1998,
entsprechen.
- Die Verpflichtung
zur Errichtung von Abstellmöglichkeiten nach Abs. 1 gilt als erfüllt,
wenn außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen die erforderlichen
Abstellmöglichkeiten gegeben sind, die von der baulichen Anlage
nicht mehr als 300 Meter – gemessen nach der kürzesten Wegverbindung
– entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich
gewährleistet ist.
§
2
Gemäß
§ 1 Abs. 1 ist für folgende bauliche Anlagen die nachstehende
Anzahl von Abstellmöglichkeiten erforderlich :
| Art
der baulichen Anlage |
Anzahl
der Stellplätze |
| Wohnbauten: |
|
je
Einfamilienwohnhaus
Wohnhäuser mit mehr als 1 Wohnung |
2 Stellplätze
für jede Wohneinheit 2 Stellplätze |
| Heime: |
|
| Ledigen-,
Studenten-, Schwesternheime,udgl. |
1 Stellplatz
für 20 m² Wohnnutzfläche oder 2 bis 4 Betten |
| Schulen: |
|
| Kindergärten,
Horte, Sonderschulen,Volksschulen, Hauptschulen, udgl. |
1 Stellplatz
je Klasse oder Gruppenraum |
| Gaststätten,
Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermieter: |
|
| Hotels,
Pensionen ohne Restaurantteil |
1 Stellplatz
je 2 Fremdenzimmer oder je 3 Betten |
| Hotels,
Pensionen mit Restaurantteil |
1 Stellplatz
je 2 Fremdenzimmer oder je 3 Betten
1 Stellplatz zusätzlich für je 10 Sitzplätze im Restaurant
|
| Restaurationen,
Tanzlokale, udgl. |
1 Stellplatz
je 5 Sitzplätze |
| Verkaufsstätten: |
|
| Läden,
Geschäftshäuser, udgl. |
1 Stellplatzje
10 m² bis 30 m² Verkaufsraumfläche, mindestens jedoch
2 Stellplätze |
| Supermärkte,
udgl. |
1 Stellplatz
je 30 m² Verkaufsraumfläche, zusätzlich zu den Stellplätzen
eine Ladezone mit Zu- und Abfahrt |
| Gewerbliche
Anlagen: |
|
| Industrie-
und Gewerbebetriebe |
1 Stellplatz
je 3 Bedienstete, zusätzlich zu den Stellplätzen eine Ladezone
mit Zu- und Abfahrt |
| Öffentliche
Gebäude, Büros,Verwaltungs- und Praxisräume: |
|
| Büro-
und Verwaltungsgebäude,Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsräume,
Arztpraxen, udgl. |
1 Stellplatz
je 30 m² Bürofläche, mindestens jedoch 3 Stellplätze |
§
3
Die §§
1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden, wenn durch die Änderung
einer baulichen Anlage oder durch die Änderung des Verwendungszweckes
einer baulichen Anlage ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten
entsteht.
§
4
Für
jede Abstellmöglichkeit, für deren Errichtung eine Befreiung
nach § 9 Abs. 1 oder 3 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.Nr. 94,
erteilt wurde, ist eine einmalige Ausgleichsabgabe an die Gemeinde zu
leisten.
§
5
Diese Verordnung
tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft – das war mit 01.08.1982.
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