Bauamt / Stellplatzverordnung der Marktgemeinde Völs

§ 9 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.Nr. 94 und Technische Bauvorschriften 1998 – TBV – LGBl.Nr. 89/1998


Verordnung
der Marktgemeinde Völs vom 25.06.1982
über die Errichtung von Abstellmöglichkeiten
(Garagen- und Stellplätze-Verordnung)


Auf Grund des § 9 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.Nr. 94, wird verordnet :

§ 1

  1. Wer eine bauliche Anlage errichtet, hat Abstellmöglichkeiten (Garagen oder Stellplätze) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl zu errichten und zu erhalten. Soweit in dieser Verordnung keine näheren Bestimmungen über die für bestimmte Arten von baulichen Anlagen erforderliche Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Abstellmöglichkeiten nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der baulichen Anlage.
  2. Garagen und Stellplätze müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Technischen Bauvorschriften 1998 (TBV), LGBl. Nr. 89/1998, entsprechen.
  3. Die Verpflichtung zur Errichtung von Abstellmöglichkeiten nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen die erforderlichen Abstellmöglichkeiten gegeben sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 300 Meter – gemessen nach der kürzesten Wegverbindung – entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist.

§ 2

Gemäß § 1 Abs. 1 ist für folgende bauliche Anlagen die nachstehende Anzahl von Abstellmöglichkeiten erforderlich :

Art der baulichen Anlage Anzahl der Stellplätze
Wohnbauten:  
je Einfamilienwohnhaus
Wohnhäuser mit mehr als 1 Wohnung
2 Stellplätze
für jede Wohneinheit 2 Stellplätze
Heime:  
Ledigen-, Studenten-, Schwesternheime,udgl. 1 Stellplatz für 20 m² Wohnnutzfläche oder 2 bis 4 Betten
Schulen:  
Kindergärten, Horte, Sonderschulen,Volksschulen, Hauptschulen, udgl. 1 Stellplatz je Klasse oder Gruppenraum
Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Privatzimmervermieter:  
Hotels, Pensionen ohne Restaurantteil 1 Stellplatz je 2 Fremdenzimmer oder je 3 Betten
Hotels, Pensionen mit Restaurantteil 1 Stellplatz je 2 Fremdenzimmer oder je 3 Betten
1 Stellplatz zusätzlich für je 10 Sitzplätze im Restaurant
Restaurationen, Tanzlokale, udgl. 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze
Verkaufsstätten:  
Läden, Geschäftshäuser, udgl. 1 Stellplatzje 10 m² bis 30 m² Verkaufsraumfläche, mindestens jedoch 2 Stellplätze
Supermärkte, udgl. 1 Stellplatz je 30 m² Verkaufsraumfläche, zusätzlich zu den Stellplätzen eine Ladezone mit Zu- und Abfahrt
Gewerbliche Anlagen:  
Industrie- und Gewerbebetriebe 1 Stellplatz je 3 Bedienstete, zusätzlich zu den Stellplätzen eine Ladezone mit Zu- und Abfahrt
Öffentliche Gebäude, Büros,Verwaltungs- und Praxisräume:  
Büro- und Verwaltungsgebäude,Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsräume, Arztpraxen, udgl. 1 Stellplatz je 30 m² Bürofläche, mindestens jedoch 3 Stellplätze

§ 3

Die §§ 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden, wenn durch die Änderung einer baulichen Anlage oder durch die Änderung des Verwendungszweckes einer baulichen Anlage ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht.

§ 4

Für jede Abstellmöglichkeit, für deren Errichtung eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 oder 3 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl.Nr. 94, erteilt wurde, ist eine einmalige Ausgleichsabgabe an die Gemeinde zu leisten.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft – das war mit 01.08.1982.

 

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