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Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen
ist bewilligungspflichtig. Um die Verwendungszweckänderung ist unter
Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen bei der Behörde
anzusuchen. Dies trifft z.B. zu, wenn Büroräume in Wohnräume
umfunktioniert werden sollen, udgl. Die Prüfung des Baugesuches ergibt,
ob die gewünschte Verwendungszweckänderung bewilligungsfähig
ist. So müssen die Räume z.B. die entsprechende Raumhöhe
aufweisen, über die nötige Belüftung und Belichtung verfügen,
usw. Die Verwendungszweckänderung von Räumlichkeiten an einer
Grundgrenze in Wohnraum ist mangels Grenzabstände nicht möglich.
Dem Baugesuch (Formblatt) für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
sind je nach Erfordernis folgende Unterlagen beizulegen:
- Baugesuch
inklusive Baubeschreibung;
- Baurechtseinräumung
(Formblatt) – wo erforderlich;
- Planunterlagen
(Grundrisse, Schnitte, Ansichten) – dreifach –
die Planunterlagen müssen von einem befugten Planer gezeichnet,
unterfertigt und gestempelt sein;
- Die Einreichunterlagen
– Baugesuch, Planunterlagen – müssen vom/von den Bauwerber/n
unterschrieben sein.
Das Baugesuch ist zusätzlich vom Planverfasser zu unterfertigen
(unter Beisetzung des Firmenstempels).
- Gebühren
sind bei der Einreichung keine zu entrichten – alle Gebühren
(auch Bundesgebühren) werden im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben.
Siehe dazu auch „Bewilligungspflichtige
Bauvorhaben“.

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