Kassa/ Steuern/ Müllabfuhrgebühren

Grundgebührensatz (brutto) pro Grundgebühreneinheit und Jahr:

 

€ 45,54    
Haushalte:

Die Bemessungsgrundlage bildet die Haushaltsgröße.
Dabei wird folgender Schlüssel angewandt:

1-Personenhaushalt

1 Grundgebühreneinheit
  
2-Personenhaushalt 1,5 Grundgebühreneinheit   

Für jedes weitere Haushaltsmitglied zusätzlich

 

0,2 Grundgebühreneinheit   
Ab dem siebten Haushaltsmitglied bleibt die Zahl der Grundgebühreneinheiten unverändert, sodass pro Haushalt höchstens 2,3 Grundgebühreneinheiten anfallen.

Als Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Haushalte und der Haushaltsmitglieder gilt der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres. Die Ermittlung erfolgt auf Grund der Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9 / 1992 i.d.g.F. Ab- und Neuanmeldungen während des Quartals bleiben unberücksichtigt. Die Neugründung oder Auflösung eines Haushaltes wird ab dem jeweiligen folgenden Stichtag berücksichtigt.


Betriebe:

Die Bemessungsgrundlage wird von folgenden Tarifgruppen und Faktoren gebildet:
    
Anzahl der Mitarbeiter: Tarifgruppe Faktor A Faktor B Faktor C
1 1 1 3 8
2 bis 3 2 3 5 12
4 bis 5 3 5 8 15
6 bis 8 4 8 11 22
9 bis 11 5 11 15 27
12 bis 15 6 15 18 32
16 bis 20 7 18 23 37
21 bis 25 8 23 29 42
26 bis 33 9 29 38 50
34 bis 41 10 38 45 68
42 bis 50 11 45 68 90
51 bis 75 12 68 90 135
76 bis 110 13 90 135 195
111 bis 160 14 135 195 285
161 bis 230 15 195 255 375
231 bis 330 16 255 330 495
331 und mehr 17 330 420 630
 

Die Tarifgruppe wird von der Gesamtzahl der Mitarbeiter im Betrieb bestimmt. Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sind bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Mitarbeiter zusammenzuzählen.
Verbleibende Teilzeiten bleiben bis 50 % unberücksichtigt, ab 51 % werden sie als volle Arbeitskraft bewertet.


Der Faktor wird von der Art des Betriebes bestimmt, wobei folgende Faktoren unterschieden werden:


Faktor A = Bürofirmen (Anwälte, Versicherungen, Steuerberater usw.)
Faktor B = Handels- und Gewerbebetriebe (Ärzte usw.)
Faktor C = stark abfallerzeugende Betriebe (Tankstellen, Gastronomiebetriebe, Lebensmittelmärkte usw.)


Betriebe der Faktoren B und C, die nachweislich um die Abfallvermeidung bemüht sind, können um einen Faktor, von Faktor B auf A bzw. von Faktor C auf Faktor B vorgestuft werden.


Die Grundgebühr errechnet sich aus dem Produkt von Faktor (A, B, C) und Grundgebührensatz.


Als Stichtag für die Änderung der Tarifgruppen gilt jeweils der 15. November des Vorjahres. Änderungen während des Jahres bleiben. unberücksichtigt.
Betriebsaufnahmen und Betriebseinstellungen werden zum nächsten Quartal (1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) in die Gebührenvorschreibung aufgenommen.


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