Förderrichtlinien für "Photovoltaikanlagen" der Marktgemeinde Völs
1. Zielsetzung
Mit den nachangeführten Förderungen soll ein Anreiz zu Energieeinsparung und für die Verwendung umwelt- und klimafreundlicher Warmwasser-, Wärme- und Stromversorgung zum Schutz unserer Umwelt gesetzt werden. Zugleich zielt diese Förderung darauf ab, die Energieunabhängigkeit gemäß Tirol 2050 energieautonom zu erreichen.
2. Förderungsgegenstand
Gefördert werden ausschließlich neu installierte Photovoltaik-Kleinstanlagen, sofern diese der Versorgung privater Wohngebäude dienen. Eine zweite, räumlich getrennt von einer bereits bestehenden PV-Anlage errichtete eigenständige Anlage (PV-Module inkl. Wechselrichter und Netzverbindung) wird ebenfalls gefördert. Erweiterungen oder Reparaturen einer bestehenden Anlage (Austausch von Modulen, zusätzliche Module, Austausch eines Wechselrichters, o.ä. ) werden nicht gefördert.
Gefördert werden PV-Kleinstanlagen bis zu einer Leistung von max. 800 Wattpeak (Engpass- bzw. Einspeiseleistung). Die Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen, eine entsprechende Konformitätserklärung (CE) ist erforderlich. Die errichtete Anlage muss mindestens 10 Jahre im ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb bleiben.
3. Antragsberechtigte und Fördersätze
Der Förderungsantrag kann ausschließlich von Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Völs gestellt werden. Die Förderung wird in Form eines Pauschalbetrages von € 100,- , nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Rechnung, Konformitätserklärung) ausbezahlt.
4. Antragsstellung
Anträge sind bei der Marktgemeinde Völs, Bauamt, einzureichen und können auch Online (Gemeindehomepage) abgerufen werden. Nach Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit (Details zu den benötigten Unterlagen siehe Formular Förderungsantrag) erfolgt die Auszahlung durch die Marktgemeinde Völs. Der Förderungsantrag ist ausschließlich in dem Kalenderjahr zu stellen in welchem auch die Photovoltaikanlage errichtet worden ist, eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich. Gefördert werden außerdem ausschließlich Anlagen, welche bereits errichtet wurden.
5. Widerruf bzw. Rückforderung der Förderung
Die Förderung kann widerrufen bzw. zurückgefordert werden, wenn der Förderungsnehmer zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen hat, der Förderungsnehmer die Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen verweigert oder die Anlage nicht den in Tirol geltenden Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien entspricht.
6. Geltungsdauer
Die Förderaktion tritt mit 1.4.2024 in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig bzw. solange Fördermittel zur Verfügung stehen.
7. Allgemeines
Diese Richtlinie wurde vom Gemeinderat am 27.3.2024 beschlossen